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Rechtliche Grundlagen

Die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und toten Tieren wurde europaweit durch die EU-Verordnung 1774/2002 bzw. das Tiermaterialiengesetz (TMG) geregelt.

Am 4. März 2011 wurde diese Verordnung aufgehoben und durch die Verordnung (EG) 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und die dazugehörende Durchführungsverordnung VO (EU) Nr. 142/2011 (siehe hierzu Änderungen und Berichtigungen in der Verordnung (EU) Nr. 294/2013) ersetzt.

In der Verordnung (EG) 1069/2009 werden alle tierischen Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in drei Risikokategorien (Kategorie 1, 2 oder 3) eingeteilt. Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (z. B. Verfütterungsverbot an Nutztiere) befinden sich in der (EG) Verordnung Nr. 999/2001 (siehe hierzu Änderung der SRM-Definition in der Verordnung (EU) 2015/1162). Jeder Erzeuger von tierischen Nebenprodukten (Schlachthof, Fleischerei usw.) ist gemäß Tiermaterialiengesetz verpflichtet, diese unverzüglich an einen zugelassenen Betrieb abzuliefern und eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten abzuschließen.

Die ebswien tierservice Ges.m.b.H. Nfg KG ist gemäß den Rechtsvorschriften der EU-Verordnung 1069/2009 bzw. TMG als Zwischenbehandlungs- und Lagerbetrieb zugelassen (Veterinärzulassungsnummer:  AT ZW92511EG). Die Entsorgung des in Wien gesammelten Materials übernimmt die Burgenländische Tierkörperverwertungsgesellschaft m.b.H. (BTKV).

Die BTKV ist gemäß den Rechtsvorschriften der EU-Verordnung 1069/2009 bzw. TMG ein zugelassener Betrieb und kann daher die vorschriftsmäßige Entsorgung der gesamten tierischen Nebenprodukte (Kat. 1, 2 und 3) anbieten. Der Betrieb ist nach EN ISO 9001, HACCP und ISCC zertifiziert, wodurch die ordnungsgemäße und bestmöglich umweltverträgliche Verarbeitung sichergestellt ist. Die Einhaltung der Gesetze wird laufend durch die Veterinärbehörde und fallweise durch EU-Kontrollkommissionen geprüft.

Übersicht über Gesetze und Verordnungen

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1. AEV

Die Bezeichnung 1. AEV steht für die
„1. Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser“. Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf das Jahresmittel, der Grenzwert auf die maximal zulässige Ablaufkonzentration im geklärten Abwasser.

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Pges

Pges steht für Gesamt-Phosphor. Der Gesamt-Phosphor ist ein Summenparameter, der sich aus gelöstem anorganischen Phosphor (Orthophosphat) und gelöstem bzw. ungelöstem organischen Phosphor zusammensetzt.

Der Gesamt-Phosphor wird in mg P/l (Abwasser) angegeben.

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NH4-N

(Ammoniumstickstoff)

Der Ammonium-Stickstoff (NH4-N) ist eine anorganische Stickstoffverbindung, die unter anderem beim biologischen Abbau organischer Stickstoffverbindungen (z.B. Eiweiß) entsteht.

Der Ammonium-Stickstoff wird in mg N/l (Abwasser) angegeben.

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Nges

Nges steht für Gesamt-Stickstoff. Der Gesamt-Stickstoff ist ein Summenparameter, der sich aus dem organischen Stickstoffanteil (Harnstoff, Peptide, Proteine) und dem anorganischen Stickstoffanteil (Ammonium-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff) zusammensetzt.
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TOC

TOC steht für „total organic carbon”, also den gesamten organisch gebundenen Kohlenstoff. Zusammen mit dem chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist TOC eine wichtige Kenngröße für die Belastung eines Gewässers mit organischen Stoffen.

 

Angabe in mgC/l (Wasser).

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CSB

Der CSB, kurz für Chemischer Sauerstoffbedarf, ist eine Kenngröße für den Gehalt an sauerstoffzehrenden Wasserinhaltsstoffen. Der chemische Sauerstoffbedarf ist der bei der chemischen Oxidation von organischen Wasserinhaltsstoffen unter genormten Bedingungen ermittelte Verbrauch an Kaliumdichromat, anzugeben als Sauerstoffäquivalent in „mg/l Wasser“.
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BSB5

BSB5 steht für den biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen. Dabei handelt es sich um eine Kenngröße für den Gehalt an biologisch abbaubaren Wasserinhaltsstoffen.

BSB5 bezeichnet die Sauerstoffmenge, die von Mikroorganismen in 5 Tagen verbraucht wird. Der biochemische Sauerstoffbedarf ist die Masse an gelöstem molekularen Sauerstoff, die von Mikroorganismen beim oxidativen Abbau (aber auch Umbau) organischer Inhaltsstoffe (Kohlenstoffverbindungen) des Wassers unter definierten Bedingungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums  (5 Tage) benötigt wird.

Der BSB5 wird in mgO2/l (Wasser) angegeben.